IDW PS 302

Der IDW Prüfungsstandard 302 (Bestätigungen Dritter) ist ein wichtiger Bestandteil des Jahrsabschluss. In diesem Artikel erklären wir Ihnen den Prozess rund um die Einholung von Bestätigungen für Debitoren und Kreditoren.
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Wo wird es angewendet?

Die IDW Prüfungsstandards beziehen sich auf Prüfungen von Jahres-, Konzern-, und Zwischenabschlüssen, mithilfe dessen sich Wirtschaftsprüfer eigenverantwortlich Bestätigungen Dritter einholen können. Diese Prüfungsnachweise sind sehr bedeutend für die Abschlussprüfung. Die Einholung von Bestätigungen erfolgt für Debitoren und Kreditoren, die Vorräte von Dritten, sowie von externen Rechtsberatern. Neben den International Standards enthält der IDW PS 302 auch die Pflichten über die Bestätigungseinholung von Kreditinstituten. Er erfolgte in Abstimmung mit dem ISA 505 „External Confirmations“.

Was sind die Ziele des Abschlussprüfers?

Ziel bei der Anwendung des IDW Prüfungsstandards ist es, Prüfungsnachweise durch Einholung von Bestätigungen zu erhalten. Dabei sollten nur relevante und korrekte Prüfungsnachweise verwendet werden.

Verfahren, um Bestätigungen Dritter einzuholen:

Der Wirtschaftsprüfer hat den Versand, als auch die Kontrolle der Einholungen zu verantworten und bestätigt im Anschluss, relevante Prüfungsnachweise mit einer sehr geringen Anzahl an Abweichungen erlangt zu haben. Man unterscheidet zwischen positiven und negativen Bestätigungsanfragen, sowie zwischen einzelner und kombinierter Anwendung. Die Bestätigungsschreiben werden durch den Empfänger zurückgesendet.

Vorgehensweise, wenn die Versendung der Bestätigungsanfrage verweigert wird:

Zuerst gilt es nach den Gründen zu fragen, um anschließend Nachweise zu Stichhaltigkeit und Vertretbarkeit zu erlangen. Der Abschlussprüfer beurteilt die Auswirkungen hinsichtlich Fehlern, Verstößen, Fristen etc. und versucht, die Bestätigungsanfragen durch alternative Prüfungshandlungen abzuwickeln. Sofern keine vertretbaren Gründe vorliegen oder der Abschlussprüfer mit den alternativen Prüfungshandlungen keine relevanten Informationen erlangt, so sollte dieser mit dem Aufsichtsorgan kommunizieren. Auf die Weigerung der Mitwirkungspflicht ist im Prüfungsbericht hinzuweisen.

Angeforderte Bestätigungen werden nicht beantwortet:

Es kommt leider häufig vor, dass die Antworten auf eine Bestätigungsanfrage ausbleiben. In diesem Fall sollte der Abschlussprüfer auf alternative Prüfungshandlungen umsteigen, um an relevante Nachweise zu gelangen. Diese hat er auch bereits anzuwenden, wenn Zweifel in der Verlässlichkeit der Rücksendung vorliegen. Es ist nicht zwingend erforderlich erneute Bestätigungsanfragen zu senden, jedoch empfiehlt sich in den meisten Fällen ein zweiter Versuch.

Wie ist mit den Nachweisen umzugehen?

Es gilt zu prüfen, ob die erlangten Bestätigungsanfragen relevante Informationen liefern oder ob noch weitere Prüfungsnachweise erforderlich sind. Sollte es zu Abweichungen kommen, muss der Abschlussprüfer feststellen, ob diese auf falsche Angaben hinweisen. Eine Klärung mit dem Mandanten ist in der Regel unerlässlich.

Gibt es besondere Fälle bei der Bestätigungseinholung?

Bestätigungen für verwahrte Vorräte von Dritten

Der Abschlussprüfer muss relevante Prüfungsnachweise über den Bestand und die Beschaffenheit der Vorräte erlangen Dieses kann entweder durch eine Bestätigungsanforderung geschehen, durch Begutachtung der Vorräte oder aber durch andere Prüfungshandlungen.

Bankbestätigungen

Für Beziehungen mit Kreditinstituten sind Bankbestätigungen einzuholen; es gibt nur wenige Ausnahme, bei denen auf eine Einholung verzichtet werden kann. In den Bankbestätigungen sollten Informationen über bestehende Konten, Kontostand, Kreditlinien, Sicherheiten, Geschäfte über Finanzderivate sowie Unterschriftsberechtigungen enthalten sein. Sollte eine Einholung von Bankbestätigungen nicht erforderlich sein, müssen folgende Voraussetzungen vorliegen:

  • es liegen keine bedeutsamen Risiken vor
    • es liegt eine Ausnahmesituation vor, in der die Einholung von Bankbestätigungen als unwirtschaftlich erscheint.
  • Interne Kontrollen werden als wirksam festgestellt.

Sofern die Prüfung nicht unter Beachtung der IDW Prüfungsstandards durchgeführt wird, ist die Einholung von Bestätigungen in der Regel nicht verpflichtend. In diesem Fall muss dann entschieden werden, ob es notwendig ist Bestätigungen einzuholen oder ob alternative Prüfungshandlungen durchgeführt werden. Bedarf es der Notwendigkeit, so muss das Konzernprüfungsteam den Anweisungen folgen.

Rechtsanwaltbestätigungen

Sofern der Abschlussprüfer mögliche Rechtsstreitigkeiten feststellt oder vermutet, muss neben der Prüfungshandlung zwingend eine Kommunikation mit dem externen Rechtsberater des Unternehmens erfolgen. Sollte der externe Rechtsberater die Kommunikation verweigern, muss der Abschlussprüfer auf andere Prüfungshandlungen zurückgreifen.

Falls es zur Verweigerung der Kontaktaufnahme mit dem externen Rechtsberater kommt oder die Antwort untersagt ist und der Abschlussprüfer deshalb keine relevanten Prüfungsnachweise erhalten kann, muss der Abschlussprüfer den Bestätigungsvermerk eingrenzen oder versagen.